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Satzung

- des Bürger- und Kommunalvereins Billstedt von 1904

§ 1 Name und Sitz

Der 1904 gegründete Verein – ein Vorläufer ist bereits 1877 nachweisbar – nennt

sich „Bürger- und Kommunalverein Billstedt von 1904“ und wird im nachfolgenden

Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Hamburg-Billstedt.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt unter Ausschluss aller parteipolitischen und konfessionellen

Bestrebungen:

Förderung und Vertretung von gemeinschaftlichen, kommunalen, geselligen, kulturel-

len und heimatlichen Angelegenheiten, die mit dem Grundsatz und der Verfassung

der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbar sind.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jeder/r unbescholtene Bürger/in kann Mitglied werden.

2. Hamburger Vereine und Firmen können korporatives Mitglied werden.

3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

4. Der Vorstand prüft die Anträge und entscheidet über die Aufnahme.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um unseren Stadtteil Billstedt oder um den Verein besonders ver-

dient gemacht haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglie-

der ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen aber alle

Rechte eines Mitgliedes.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären oder endet mit dem Tod. Bei

Austritt werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet.

2. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen:

a) bei schwerem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten

b) bei öffentlicher Schädigung des Ansehens des Vereins

c) bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr nach dem abgelaufenen Jahr

trotz schriftlicher Mahnung

3. Über den Ausschluss kann nur in schriftlicher Abstimmung entschieden werden,

nachdem es dem Betroffenen freigestellt worden ist, sich schriftlich oder münd-

ich zu rechtfertigen.

4. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich Ein-

spruch beim Vorstand einlegen. Der Beschluss des Vorstandes ist nach Prüfung

dann endgültig.

§ 7 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung bestätigt oder neu

festgelegt und jährlich im Januar per Bankeinzug von dem Kassierer eingezogen

oder kann per Überweisung auf das Konto des Bürger- und Kommunalvereins

Billstedt bei der Hamburger Sparkasse, Konto 1008221069 (BLZ 200 50 550).

eingezahlt werden.

§ 8 Stimmrecht

1. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

2. Nicht anwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.

§ 9 Hauptversammlung, Mitgliederversammlung

1. Die Hauptversammlung beschließt über

a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes

b) den Finanzbericht des Kassierers

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl zum Vorstand

e) die Wahl der Delegierten zum Zentralausschuss

f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

2. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher schriftlich

beim Vorstand eingehen.

3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können auf Antrag durch die ein-

fache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4. Bezeichnen der Vorstand oder die Hauptversammlung einen Antrag als dringlich,

so muss über diesen sofort beraten und beschlossen werden.

5. Der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung mit

einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen ein.

6. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dazu von

zwanzig von hundert der Mitglieder unter Angabe des Begehrens schriftlich aufge-

fordert wird.

7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen, eröffnet und

geleitet. Der Vorsitz durch ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit

von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig.

9. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter-

zeichnen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Kassenwart/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) den Beisitzern/innen

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren

gewählt, wobei alle zwei Jahre eine Vorstandswahl stattfindet, auf der einmal

der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in und auf der zwei Jahre später

stattfindenden Mitgliederversammlung der/die 2. Vorsitzende und der/die Schrift-

führer/in gewählt werden. Die beiden Kassenprüfer/innen werden jeweils auf zwei

Jahre gewählt.

3. Wenn ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein

neues Mitglied für die Restzeit bis zur nächsten Hauptversammlung bestellen.

4. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne der Satzung und bestreitet

die laufenden Ausgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederhauptversamm-

lung gebunden.

5. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen oder

wenn drei Vorstandsmitglieder dieses fordern.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Zur Prüfung des Abschlusses der Bücher und des Kassenbestandes werden zwei

Rechnungsprüfer gewählt. Sie haben das Prüfungsergebnis durch ihre Unterschrift

zu bestätigen.

2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem engeren Vorstand angehören.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von den Anwesenden der Hauptversammlung mit einer

¾-Mehrheit beschlossen.

§ 13 Dauer und Auflösung

1. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit-

gliederversammlung entschieden werden.

3. Die Abstimmung zur Auflösung des Vereins muss namentlich durchgeführt wer-

den. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine ¾-Mehrheit der anwesende

Mitglieder sich dafür entscheidet.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen einer gemein-

nützigen Körperschaft zu.


Hamburg, den 17. März 2002

 


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